Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig fertigstellen kann, muss nicht in Zeitdruck geraten: In der Schweiz lässt sich in praktisch jedem Kanton eine Fristverlängerung beantragen. Dieser Ratgeber zeigt die ordentliche Abgabefrist, das Vorgehen bei der Verlängerung sowie die Folgen, wenn weder Erklärung noch Fristverlängerung eingereicht werden.
Die ordentliche Frist zur Abgabe
Die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung liegt in den meisten Kantonen meist Ende März, je nach Kanton unterschiedlich. Einige Kantone setzen abweichende Termine an oder passen die Frist in einzelnen Jahren an. Massgebend ist stets das Datum, das auf dem Begleitschreiben der kantonalen Steuerverwaltung oder im persönlichen Online-Konto angegeben ist.
Fristverlängerung beantragen: So geht es
Eine Fristverlängerung lässt sich in den meisten Kantonen bequem online über das kantonale Steuerportal beantragen, oft mit wenigen Klicks und ohne Begründung. Alternativ akzeptieren manche Kantone auch ein schriftliches Gesuch per Post oder E-Mail. Wichtig ist, den Antrag bereits vor Ablauf der ordentlichen Frist einzureichen, da eine nachträgliche Verlängerung nach Fristablauf in der Regel nicht mehr möglich ist.
Kosten und zeitliche Limiten der Verlängerung
Eine erste Fristverlängerung ist in zahlreichen Kantonen kostenlos. Wird eine weitere oder besonders lange Verlängerung benötigt, verlangen manche Kantone eine Gebühr oder setzen ein spätestes Enddatum, über das hinaus keine Verlängerung mehr gewährt wird. Da sich diese Regeln von Kanton zu Kanton unterscheiden, lohnt sich ein Blick in die Informationen des eigenen kantonalen Steuerportals, bevor eine zusätzliche Verlängerung beantragt wird.
Folgen einer verpassten Frist
Wer weder die Steuererklärung einreicht noch rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt, erhält in der Regel zunächst eine Mahnung mit einer kurzen Nachfrist. Bleibt die Reaktion weiterhin aus, kann eine Ordnungsbusse verhängt werden, und die Steuerbehörde nimmt schliesslich eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, die sogenannte Ermessenseinschätzung. Diese fällt erfahrungsgemäss eher zuungunsten der steuerpflichtigen Person aus, da individuelle Abzüge dabei nicht automatisch berücksichtigt werden.
Wer bereits Einzahlungen in die Säule 3a geleistet hat, sollte diese unbedingt rechtzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Wie sich der genaue Abzug auf die Steuerrechnung auswirkt, zeigt der Beitrag Säule 3a Steuerersparnis berechnen.
Abgrenzung zur Quellensteuer-Korrektur (NOV)
Die hier beschriebene Fristverlängerung betrifft ausschliesslich die ordentliche Steuererklärung von ordentlich veranlagten Personen. Quellenbesteuerte Personen, die zu viel bezahlte Quellensteuer zurückfordern möchten, nutzen dafür ein separates Verfahren, die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV), mit eigener Frist und eigenem Vorgehen. Details dazu finden Sie im Beitrag Quellensteuer-Korrektur (NOV).
Für verbindliche Angaben zur eigenen Frist und zum konkreten Vorgehen empfiehlt sich stets ein Blick in das Online-Portal der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Einen vollständigen Überblick über weitere Themen rund um die Steuererklärung bietet der Steuern-Hauptratgeber dieses Portals.