Wer gemeinnützige Organisationen finanziell unterstützt, kann diese Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Organisationen infrage kommen, welche Nachweise nötig sind und wo die Grenzen des Spendenabzugs liegen.
Voraussetzungen für den Spendenabzug
Steuerlich abzugsfähig sind grundsätzlich nur freiwillige Geldzuwendungen an Organisationen, die von der zuständigen Steuerbehörde als gemeinnützig und steuerbefreit anerkannt sind. Ein häufig verwendetes Qualitätslabel für solche Organisationen ist das ZEWO-Gütesiegel, das auf eine wirtschaftliche und zweckgemässe Verwendung der Spenden hinweist. Massgebend für den Steuerabzug ist letztlich jedoch die offizielle Steuerbefreiung der Organisation und nicht allein das Vorhandensein eines Labels.
Bis zu welchem Betrag sind Spenden abzugsfähig?
Sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in den Kantonen gilt für den Spendenabzug eine Obergrenze, die sich an einem Prozentsatz des Nettoeinkommens orientiert. Die genaue Höhe dieses Prozentsatzes unterscheidet sich zwischen Bund und Kantonen und kann sich mit der Zeit ändern. Eine verlässliche und aktuelle Angabe zur persönlich geltenden Obergrenze erhalten Sie bei der kantonalen Steuerverwaltung oder direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Spendenbescheinigung als Nachweis
Für den Abzug in der Steuererklärung benötigen Sie in der Regel eine Spendenbescheinigung der begünstigten Organisation, aus der Betrag, Datum und Empfängerin der Zuwendung hervorgehen. Viele Organisationen stellen diese Bescheinigung automatisch am Jahresende aus; bei einzelnen oder kleineren Spenden lohnt es sich, die Bescheinigung aktiv anzufordern.
Mindestbetrag in einzelnen Kantonen
Einige Kantone setzen für den Spendenabzug einen jährlichen Mindestbetrag voraus, unterhalb dessen Spenden steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe ein solcher Mindestbetrag im eigenen Wohnkanton gilt, lässt sich der kantonalen Wegleitung zur Steuererklärung oder einer direkten Anfrage bei der Steuerverwaltung entnehmen.
Wer neben Spenden auch weitere Abzüge wie Berufsauslagen geltend machen möchte, findet ergänzende Informationen im Beitrag Berufsauslagen abziehen.
Abgrenzung zur Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist von freiwilligen Spenden klar zu unterscheiden: Sie wird als eigenständige Steuer von Mitgliedern anerkannter Landeskirchen erhoben und funktioniert unabhängig vom freiwilligen Spendenabzug. Freiwillige, zusätzliche Zuwendungen an eine Kirchgemeinde oder ein kirchliches Hilfswerk können unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Spenden abzugsfähig sein, sofern die begünstigte Stelle als gemeinnützig und steuerbefreit anerkannt ist.
Einen vollständigen Überblick über weitere Abzugsmöglichkeiten bietet der Steuern-Hauptratgeber dieses Portals.