Wer in der Schweiz quellenbesteuert wird, zahlt automatisch eine Pauschale ohne individuelle Abzüge. Mit der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) lässt sich zu viel bezahlte Steuer zurückfordern. Dieser Ratgeber zeigt Fristen, Voraussetzungen und das genaue Vorgehen für den Antrag 2026.
Was ist die NOV genau?
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt die pauschale Quellensteuer durch eine individuelle Steuerveranlagung, bei der sämtliche Abzüge berücksichtigt werden. Dadurch wird die steuerpflichtige Person wie eine ordentlich veranlagte Person behandelt und erhält allfällige Differenzen zurückerstattet.
Wer darf eine NOV beantragen?
Grundsätzlich können alle quellenbesteuerten Personen eine NOV beantragen, unabhängig vom Einkommen. Besonders lohnenswert ist dies für Personen mit Säule-3a-Konto, Kindern, hohen Berufsauslagen oder Unterhaltszahlungen, da diese Abzüge in der Quellensteuer- Pauschale nicht automatisch enthalten sind.
Welche Frist gilt?
Der Antrag muss zwingend bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Aus diesem Grund sollten Betroffene die nötigen Unterlagen bereits im Januar zusammenstellen, um die Frist nicht zu verpassen.
Welche Abzüge sind möglich?
Im Rahmen der NOV lassen sich dieselben Abzüge geltend machen wie bei einer ordentlichen Steuererklärung. Dazu zählen vor allem die Einzahlungen in die Säule 3a, Berufsauslagen, Weiterbildungskosten und Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder.
Formular und Unterlagen einreichen
Das offizielle Antragsformular ist bei der kantonalen Steuerverwaltung erhältlich und muss zusammen mit Lohnausweis sowie allen Belegen eingereicht werden. Folglich empfiehlt es sich, Kopien aller Dokumente aufzubewahren, bis der definitive Steuerentscheid vorliegt.
Einen vollständigen Überblick über weitere Abzugsmöglichkeiten bietet der Steuer-Hauptratgeber dieses Portals.