Verheiratete Paare werden in der Schweiz steuerlich gemeinsam veranlagt. Dies kann je nach Einkommensverhältnis zu einer höheren Steuerbelastung führen, als wenn beide Personen unverheiratet geblieben wären. Dieser Ratgeber erklärt, wie die sogenannte Heiratsstrafe entsteht und wie sich die Säule 3a gezielt einsetzen lässt, um die Mehrbelastung zu mindern.
Was ist die Heiratsstrafe genau?
Bei der gemeinsamen Veranlagung werden die Einkommen beider Ehepartner addiert und als Ganzes dem progressiven Steuertarif unterworfen. Da die Progression mit steigendem Einkommen zunimmt, kann die Steuerlast eines Doppelverdiener-Ehepaars höher ausfallen als die Summe der Steuern, die zwei unverheiratete Personen mit denselben Einzeleinkommen separat bezahlen würden.
Dieser Effekt betrifft vor allem Ehepaare, bei denen beide Partner ein vergleichbar hohes Einkommen erzielen, da hier die Progressionswirkung am stärksten greift.
Bundessteuer versus kantonale Steuer
Auf Stufe der direkten Bundessteuer ist die Heiratsstrafe am deutlichsten spürbar, da hier ein einheitlicher Tarif ohne kantonale Korrekturmechanismen gilt. Viele Kantone haben dagegen einen eigenen Verheiratetentarif oder ein Splitting-Verfahren eingeführt, um die Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren abzufedern.
Wie stark sich dies im eigenen Wohnkanton auswirkt, lässt sich nicht pauschal beziffern, da die Tarifmodelle kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Verbindliche Auskunft dazu gibt das zuständige kantonale Steueramt oder die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Zwei Säule-3a-Konten statt einem
Ein wirksamer Hebel gegen die Heiratsstrafe liegt in der Säule 3a: Jeder Ehepartner mit eigenem AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen kann ein eigenes 3a-Konto führen und den individuellen Maximalbetrag abziehen. Der zulässige Maximalbetrag hängt dabei davon ab, ob die jeweilige Person einer Pensionskasse (2. Säule) angeschlossen ist oder nicht. Führen beide Ehepartner ein eigenes Konto, lässt sich der gesamte abzugsfähige Betrag für den Haushalt im Vergleich zu einem einzigen Konto deutlich erhöhen.
Wie hoch die daraus resultierende Steuerersparnis im konkreten Fall ausfällt, hängt vom kombinierten Grenzsteuersatz des Ehepaars sowie vom Wohnkanton ab. Eine detaillierte Berechnung dazu bietet der Beitrag Säule 3a Steuerersparnis berechnen, der auch kantonale Unterschiede aufzeigt.
Wenn ein Ehepartner kein eigenes Einkommen hat
Verfügt ein Ehepartner über kein eigenes AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen, etwa bei vollständiger Betreuungsarbeit im Haushalt, steht diesem Partner kein eigenes 3a-Konto zu. Das abzugsfähige Potenzial beschränkt sich in diesem Fall auf das 3a-Konto des erwerbstätigen Ehepartners.
Nimmt der zuvor nicht erwerbstätige Partner später eine Erwerbstätigkeit auf, kann ab diesem Zeitpunkt ein eigenes 3a-Konto eröffnet und entsprechend eingezahlt werden.
Weitere Abzüge für Ehepaare
Neben der Säule 3a kennen Bund und viele Kantone zusätzliche Abzüge für verheiratete Doppelverdiener-Paare, etwa den sogenannten Doppelverdienerabzug sowie Pauschalen für die Betreuung von Kindern durch Drittpersonen. Da sich diese Abzüge und ihre genauen Beträge zwischen Bund und Kantonen unterscheiden, lohnt sich ein Blick in die aktuelle Wegleitung zur Steuererklärung oder eine Rückfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Einen vollständigen Überblick über weitere kantonale Abzüge bietet der Steuern-Hauptratgeber dieses Portals.