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Säule 3a bei Scheidung: Wie das Guthaben aufgeteilt wird

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  • Kein formeller Vorsorgeausgleich wie bei der Pensionskasse
  • Aufteilung erfolgt über das Güterrecht, meist hälftig als Errungenschaft
  • Bei Gütertrennung per Ehevertrag kann die Teilung entfallen
  • Für die konkrete Berechnung empfiehlt sich eine spezialisierte Rechtsberatung

Bei einer Scheidung stellt sich für viele Ehepaare die Frage, was mit dem angesparten Säule-3a-Guthaben geschieht. Anders als bei der beruflichen Vorsorge gelten hier andere Regeln. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Aufteilung tatsächlich erfolgt und worauf Betroffene achten sollten.

Kein formeller Vorsorgeausgleich wie bei der 2. Säule

Für die berufliche Vorsorge (2. Säule bzw. Pensionskasse) sieht das Zivilgesetzbuch in Art. 122 ff. ZGB einen obligatorischen Vorsorgeausgleich vor: Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen werden formell zwischen den Vorsorgeeinrichtungen der beiden Ehepartner geteilt.

Für die gebundene Säule 3a – unabhängig davon, ob sie bei einer Bank oder einer Versicherung geführt wird – existiert kein vergleichbares formelles Splitting-Verfahren. Das 3a-Konto oder die 3a-Police bleibt als solches bestehen und wird nicht direkt zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen übertragen.

Aufteilung über die Errungenschaftsbeteiligung

Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen, gilt von Gesetzes wegen der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In diesem System gilt das während der Ehe angesparte Säule-3a-Guthaben in der Regel als Teil der Errungenschaft und wird bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt.

Praktisch bedeutet dies meist eine Ausgleichszahlung zwischen den Ehepartnern, nicht aber eine direkte Übertragung des 3a-Guthabens selbst. Der Wert des Kontos oder der Police fliesst als Vermögensposten in die Gesamtberechnung des ehelichen Vermögens ein.

Ausnahme: Ehevertrag mit Gütertrennung

Haben die Ehepartner einen Ehevertrag mit dem Güterstand der Gütertrennung vereinbart, bleibt jedes Vermögen – einschliesslich des Säule-3a-Guthabens – grundsätzlich im Eigentum der jeweiligen Person und wird bei der Scheidung nicht aufgeteilt.

Praktisches Vorgehen bei der Scheidung

Im Scheidungsverfahren wird der Stand des Säule-3a-Guthabens üblicherweise auf den massgeblichen Stichtag, etwa den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage, ermittelt und in das eheliche Vermögensinventar aufgenommen. Die konkrete Ausgleichszahlung kann zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart oder andernfalls vom Gericht festgelegt werden.

Wer die Auszahlung des eigenen 3a-Guthabens plant, findet weiterführende Hinweise im Ratgeber zur gestaffelten Auszahlung der Säule 3a, etwa um die steuerlichen Folgen einer Auszahlung nach der Scheidung besser einzuschätzen.

2. Säule und Säule 3a im Vergleich

Der zentrale Unterschied liegt also im Verfahren: Die 2. Säule wird über den formellen, gesetzlich geregelten Vorsorgeausgleich direkt zwischen den Vorsorgeeinrichtungen geteilt, während die Säule 3a über das allgemeine Güterrecht und eine entsprechende Ausgleichszahlung in die Scheidungsvereinbarung einfliesst.

Da die konkreten Folgen stark vom individuellen Güterstand, dem Stichtag und weiteren Vermögenswerten abhängen, ersetzt dieser Ratgeber keine verbindliche Rechtsberatung. Für die konkrete Berechnung und Umsetzung im eigenen Fall empfiehlt sich der Beizug einer auf Familienrecht spezialisierten Fachperson oder Auskunft beim zuständigen Gericht.

Weitere Grundlagen zur privaten Vorsorge finden Sie im Säule-3a-Hauptratgeber dieses Portals.

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Weitere Ratgeber zur Auszahlung und Planung der Säule 3a finden Sie hier.

Häufig gestellte Fragen zur Säule 3a bei Scheidung

Die wichtigsten Antworten zum Unterschied zwischen Vorsorgeausgleich und Güterrecht sowie zur praktischen Aufteilung des 3a-Guthabens.

Nein. Anders als bei der Pensionskasse gibt es für die Säule 3a keinen formellen Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB. Das Konto selbst bleibt bestehen; der während der Ehe angesparte Wert wird stattdessen im Rahmen des Güterrechts berücksichtigt.