Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann sein Säule-3a-Guthaben in der Regel vorzeitig auszahlen lassen. Dabei gelten jedoch besondere Regeln zur Quellensteuer und teils abweichende Bedingungen für EU- und EFTA-Staaten. Dieser Ratgeber zeigt, worauf Auswandernde bei der Planung achten sollten.
Wann ist eine Auszahlung möglich?
Der endgültige Wegzug aus der Schweiz gilt als gesetzlicher Auszahlungsgrund für die Säule 3a. Massgebend ist die polizeiliche Abmeldung bei der Wohngemeinde sowie der Nachweis, dass kein steuerlicher Wohnsitz in der Schweiz mehr besteht. Ein blosser Auslandaufenthalt ohne Abmeldung reicht dafür nicht aus.
Besteuerung im Ausland
Die Schweiz erhebt beim Bezug grundsätzlich eine Quellensteuer auf die Kapitalleistung. Zusätzlich kann das neue Wohnsitzland den Betrag nach seinem eigenen Steuerrecht erfassen. Deshalb lohnt sich vor dem Wegzug eine Abklärung, ob zwischen der Schweiz und dem Zielland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Sonderfall EU/EFTA-Staaten
Für den obligatorischen Teil der Pensionskasse gelten beim Wegzug in bestimmte EU/EFTA- Staaten strengere Regeln, da dieser Teil oft nicht bar ausbezahlt werden darf. Die Säule 3a ist von dieser Einschränkung grundsätzlich nicht betroffen und kann unabhängig vom Zielland regulär ausbezahlt werden.
Quellensteuer beim Bezug
Die Höhe der Quellensteuer richtet sich nach dem Kanton, in dem die 3a-Stiftung ihren Sitz hat, nicht nach dem letzten Wohnkanton der auswandernden Person. Aus diesem Grund kann ein Vergleich verschiedener Stiftungsstandorte vor dem Bezug die effektive Steuerbelastung spürbar senken.
Optimale Planung vor dem Wegzug
Eine frühzeitige Planung lohnt sich: Wer die Auszahlung auf mehrere Konten verteilt und den Zeitpunkt des Wegzugs mit der Steuerbelastung im Zielland abstimmt, kann die Gesamtsteuerlast häufig deutlich reduzieren. Weitere Grundlagen zur gestaffelten Auszahlung gelten auch beim Wegzug ins Ausland.
Einen vollständigen Überblick zur privaten Vorsorge bietet der Säule-3a-Hauptratgeber dieses Portals.